Bodenseeschiffahrtsordnung
BSO aktuell
Seit dem 1.Januar 2006 gilt die neue Bodenseeschifffahrtsordnung (BSO) deren Artikel 11.04 für uns Taucher folgenschweren Inhalt hat :
Artikel 11.04 Bade- und Tauchverbot
1 Das Baden und Tauchen ist im Umkreis von 100 m um die Einfahrten von Häfen, die von Fahrgastschiffen benutzt werden, und Landestellen der Fahrgastschifffahrt ausserhalb öffentlicher Badeplätze verboten. Dies gilt auch für sonstige Hafeneinfahrten, wenn dadurch die Schifffahrt behindert wird.
2 Das Tauchen in markierten Fahrwassern ist verboten.
3 Es ist verboten, unbefugt an Fahrzeuge heranzuschwimmen oder sich daran zu hängen.
Das bedeutet für uns Taucher, dass viele uns lieb gewordene Tauchplätze nicht mehr benützt werden dürfen !
Tauchen im Bodensee und Untersee (Zwischen Bregenz und Stein am Rhein)
Schweiz
Grundsätzlich gilt das TAUCHVERBOT gemäss BSO.
Für mögliche Ausnahmeregelungen ist der Schweizer Unterwasser-Sport-Verband SUSV, insbesondere die Sektion Bodensee in Verhandlungen. Über getroffene Vereinbarungen wird separat informiert.
Deutschland
Grundsätzlich gilt das TAUCHVERBOT gemäss BSO.
Die baden-würtembergischen Tauchsportfachverbände BTSV und WLT haben mit Unterstützung des AST für etliche Einstiege bei den zuständigen Landratsämtern Bodenseekreis (Friedrichshafen) und Konstanz Anträge auf generalisierende Ausnahmen gestellt.
Siehe www.wlt-ev.de
Tauchen im Rhein
Die Polizeiorgane der Kantone Thurgau und Schaffhausen haben bekanntgegeben: Das Tauchen im Rhein ist zwischen Eschenz und Schaffhausen verboten (offizielle Schifffahrtsstrasse)
Zuwiderhandlungen werden mit Bussen ab 50.- belegt ! Bei Störung und Gefährdung der Schiffahrt etc. kann sich diese Busse kumulieren .
Die Taucher werden dringend gebeten sich an diese Regelungen zu halten.
Verstösse verschärfen die ohnehin unerfreuliche Situation für alle !